AKTUELLES
Wichtige Kundenmitteilung!
Interne Systemumstellung
Liebe Kunden,
auf Grund interner Systemumstellung sind aktuell Verzögerungen in der Bearbeitung einzelner Ihrer Anliegen möglich. Wir bitten daher um Verständnis.
Die gute Nachricht: In naher Zukunft werden wir ein neues Kundenportal freischalten!
In diesem können Sie dann direkt Eingaben zu abrechnungsrelevanten Kosten, zu Nutzerwechseln, UVI-Angelegenheiten, etc. tätigen.
Die aktualisierten Zugangsdaten senden wir Ihnen rechtzeitig zu.
Ihr Data-Concept-Energiemessdienst-Team
Wichtige Mitteilung für unsere Kunden!
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Liebe Kunden,
bitte beachten Sie beim Ausfüllen unseres Kostenblattes, den Entlastungsbetrag (gem. EWSG) für den Monat Dezember 2022
laut Ihrer Versorgerrechnung (Gas bzw. Fernwärme) separat anzugeben. Vielen Dank!
• Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme.
Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.
• Um den o.g. Betrag in der Heizkostenabrechnung mit zu beachten, sollte der Entlastungsbetrag, welcher in der Jahresabrechnung des
Energie-Versorgers mit ausgewiesen ist, vom Kunden an das MDU übermittelt werden.
Sollte der Betrag vom Energie-Versorger nicht ausgewiesen sein und erhält das MDU diese
Info nicht, so ist die Abrechnung trotz allem korrekt. Ein Hinweis zum Bußgeld ist bisher nicht bekannt.
Ihr Data-Concept-Energiemessdienst-Team
Neues Gesetz ab 01.01.2023 - Das CO2KostAufG
Am 1. Januar 2023 tritt es in Kraft. Mit dem dann gültigen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) soll eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erreicht werden.
Um Ihnen die Thematik näher zu bringen, stellen wir Ihnen als Deumess-Partner die folgenden Links bereit:
Ab Januar 2023 in Kraft – Das CO2KostAufG
Wissenswertes zur Ermittlung der Co2-Emissionsfaktoren
Berechnen Sie Ihren Co2-Bereich:
Stufenmodell zur Aufteilung der Co2-Steuer zwischen Mieter und Vermieter:
KG CO2 / M² / JAHR | Vermieter | Mieter |
weniger als 12 kg | 0% | 100% |
12 bis <17 kg | 10% | 90% |
17 bis <22 kg | 20% | 80% |
22 bis <27 kg | 30% | 70% |
27 bis <32 kg | 40% | 60% |
32 bis <37 kg | 50% | 50% |
37 bis <42 kg | 60% | 40% |
42 bis <47 kg | 70% | 30% |
47 bis <52 kg | 80% | 20% |
mehr als <52 kg | 95% | 5% |
Kürzungsrecht bei fehlendem Wärmemengenzähler für Warmwasserbereitung
Sofern ein Gebäude über mindestens zwei Nutzeinheiten und eine zentrale Warmwasserbereitung verfügt, ist der Einbau eines Wärmemengenzählers für die Warmwasserbereitung gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Ausnahme stellt lediglich dar, wenn ein Einbau auf Grund baulicher Gegebenheiten quasi nicht möglich ist bzw. die Einbaukosten wegen notwendiger Umbaumaßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Ist eine Montage grundsätzlich möglich, wird diese aber nicht umgesetzt, so hat der Mieter laut BGH-Urteil vom 12.01.2021 das Recht, seine anteilig in Rechnung gestellten Heiz- und Warmwasserkosten um 15% zu kürzen.
Die notwendige Einbauvorrichtung / Einbaustrecke mit kompatiblem Funk-Wärmemengenzähler kann direkt bei uns bestellt werden!
Novellierte Heizkostenverordnung
Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten und bringt weitreichende Änderungen und Pflichten für Sie als Immobilienverwalter mit sich. Hiermit möchten wir Sie - als Ihr Messdienstleister - über die wichtigsten Eckpunkte informieren.
Was ist neu?
- gesetzlich definierter Übergang zu fernablesbaren Geräten
- Regelung zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten an den Mieter
- Pflicht zur Einführung interoperabler Geräte und Systeme
- verpflichtende Umsetzung neuer Datenschutz und Datensicherheitsanforderungen
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Änderungen, die es zu beachten gilt, z.B.:
- Informationen in der Abrechnung (IdA)
zu: Brennstoffmix, CO²-Emission bei Fernwärme, Kosten für Ausstattung zur Verbrauchserfassung, Eichgebühren, u.v.m.
Was droht bei Nichteinhaltung?
- Mieter haben das Recht die Heizkostenabrechnung um 3 bis 6 Prozent zu kürzen
Wie können wir Ihnen helfen?
Auf die Änderungen der neuen HKVO sind wir bestens vorbereitet. Zögern Sie nicht! Nutzen Sie unsere Lösungen zu Ihrem Vorteil!
Unsere Lösungen:
- Prüfung Ihrer Liegenschaften und bei Bedarf Umsetzung der Fernablesbarkeit
- Wirtschaftlichkeitsanalyse der geforderten monatlichen Verbrauchsinformation
- Durchführung der Bereitstellung der monatlichen Verbrauchsinformation (separater Vertrag)
- Bereitstellung eines individuellen Dienstleistungsangebots
- v.a.m.
Sprechen Sie uns an! Wir begleiten Sie gern bei der Umsetzung der neuen HKVO.