Kiel

AKTUELLES

Neues Gesetz seit 01.01.2023 - Das CO2KostAufG

Am 1. Januar 2023 trat das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Mit dem CO2KostAufG soll eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erreicht werden. Das Ziel des Gesetzes ist es, den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor zu reduzieren. Die Belastung der Mietvertragsparteien durch einen ansteigenden Kohlendioxidpreis soll eine doppelte Anreizwirkung erzielen: Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Gebäude und Mieter zu einem energieeffizienten Verhalten animieren.

Wenn mit Gas oder Flüssiggas, Heizöl oder Fern- und Nahwärme geheizt wird, dann müssen die CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt werden. Eine Ausnahme gilt für Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 Fern- und Nahwärme erhalten haben. Für diese Gebäude erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten.

Wird die Fläche der Liegenschaft zu 50 % und mehr zum Nicht-Wohnen (z.B. Gewerbe) genutzt, dann werden die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte vom Vermieter und Mieter getragen, ansonsten erfolgt eine Aufteilung nach dem Stufenmodell.

Sollte es für Liegenschaften energetische Einschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben geben (z.B. durch Denkmalschutz) oder bei der Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie (Anschluss- und Benutzungszwang), wird der Anteil für Vermieter um 50 % gesenkt. Für den Fall, dass beide Einschränkungen für Liegenschaften vorliegen, also energetische Einschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben vorliegen und bei der Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie ein Zwang besteht, wird der Anteil für Vermieter um 100 % gesenkt.

Die CO2-Kosten werden bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Regelfall in der Nutzerabrechnung nur ausgewiesen und nicht in Abzug gebracht. Sollte der Wunsch bestehen, können die CO2-Kosten in der Nutzerabrechnung, wie in den übrigen Fällen auch, ausgewiesen und in Abzug gebracht werden.

Im Erhebungsbogen (> Downloads) erfolgt die einmalige Abfrage zur korrekten Einordnung der Liegenschaft in Bezug auf den umlagefähigen Anteil der CO2-Kosten.
Wir bitten, den anliegenden Daten-Erhebungsbogen an Data-Concept Energiemessdienst GmbH & Co. KG Kiel zurückzusenden.

Für die Umsetzung des CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen unbedingt zwei Informationen je Liegenschaft:
Die CO2-Menge (oder den Emissionsfaktor) und die CO2-Kosten

Diese Angaben finden Sie auf den Rechnungen Ihres Energieversorgers separat ausgewiesen. Wir sorgen für die rechtskonforme Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter sowie für die transparente Darstellung in der Heizkostenabrechnung.

Wichtig zu wissen: Die Umsetzung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes betrifft alle Abrechnungszeiträume, die am 01. Januar 2023 oder später beginnen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur CO2-Aufteilung: FAQ

CO2-Kosten-Rechner


Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Steuer zwischen Vermieter und Mieter:

KG CO2 / M² / JAHR Vermieter Mieter
weniger als 12 kg 0% 100%
12 bis <17 kg 10% 90%
17 bis <22 kg 20% 80%
22 bis <27 kg 30% 70%
27 bis <32 kg 40% 60%
32 bis <37 kg 50% 50%
37 bis <42 kg 60% 40%
42 bis <47 kg 70% 30%
47 bis <52 kg 80% 20%
mehr als <52 kg 95% 5%


Ihr Data-Concept-Energiemessdienst-Team
 

 

 

Wichtige Mitteilung für unsere Kunden!

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Bitte denken Sie beim Ausfüllen unseres Kostenblattes daran, den Entlastungsbetrag (gem. EWSG) für den Monat Dezember 2022
laut Ihrer Versorgerrechnung (Gas bzw. Fernwärme) separat anzugeben. Vielen Dank!

  • Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme.
    Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.
  • Um den o.g. Betrag in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen, sollte der Entlastungsbetrag, welcher in der Jahresabrechnung des Energie-Versorgers ausgewiesen ist, vom Kunden an das Messdienstunternehmen (MDU) übermittelt werden.
    Ist der Betrag vom Energie-Versorger nicht ausgewiesen und erhält das MDU diese Info nicht, so ist die Abrechnung trotz allem korrekt. Ein Hinweis zum Bußgeld ist bisher nicht bekannt.

Ihr Data-Concept-Energiemessdienst-Team

 

 

Erinnerung an Liegenschaftseigentümer u. Hausverwaltungen

Austausch von Tauchhülsen bei verbauten Wärmemengenzählern bis 2026

Wärmemengenzähler sind wesentliche Komponenten für die Wärmeverbrauchsmessung.
Sie bestehen aus einem Durchflusssensor und zwei Temperaturfühlern. Diese Fühler können entweder direkt in das Heizmedium eintauchen, um die Temperatur zu bestimmen oder sie werden in einer Tauchhülse verschraubt und messen dann indirekt die Temperatur des Heizmediums über die Tauchhülse.
Bei der Messung mit Tauchhülsen können auf Grund von Materialbeschaffenheit und Eintauchtiefe unterschiedliche Messergebnisse entstehen, die dann zu Messfehlern führen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat aus diesem Grund eine Übergangsregelung für Tauchhülsen mit MID-gekennzeichneten Temperaturfühlern festgelegt.
Diese Duldung läuft allerdings Ende 2025 aus, sodass Tauchhülsen mit einer Länge von unter 60 mm gegen Kugelhähne mit einer direkten Tauchfühleraufnahme ausgetauscht werden müssen.
Fehlerhafte oder nicht zugelassene Tauchhülsen können zu ungültigen Abrechnungen und Bußgeldern führen.
Daher ist es ratsam, Tauchhülsen durch einen Heizungsbauer/Installateur auf Temperaturfühler mit einer Direktmessung umrüsten zu lassen.

 

Ihr Data-Concept-Energiemessdienst-Team

 

 

Kürzungsrecht bei fehlendem Wärmemengenzähler für Warmwasserbereitung

Sofern ein Gebäude über mindestens zwei Nutzeinheiten und eine zentrale Warmwasserbereitung verfügt, ist der Einbau eines Wärmemengenzählers für die Warmwasserbereitung gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Ausnahme stellt lediglich dar, wenn ein Einbau auf Grund baulicher Gegebenheiten quasi nicht möglich ist bzw. die Einbaukosten wegen notwendiger Umbaumaßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.

Ist eine Montage grundsätzlich möglich, wird diese aber nicht umgesetzt, so hat der Mieter laut BGH-Urteil vom 12.01.2021 das Recht, seine anteilig in Rechnung gestellten Heiz- und Warmwasserkosten um 15% zu kürzen.

Die notwendige Einbauvorrichtung / Einbaustrecke mit kompatiblem Funk-Wärmemengenzähler kann direkt bei uns bestellt werden!

Novellierte Heizkostenverordnung

Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten und bringt weitreichende Änderungen und Pflichten für Sie als Immobilienverwalter mit sich. Hiermit möchten wir Sie - als Ihr Messdienstleister - über die wichtigsten Eckpunkte informieren.

 

Was ist neu?

  • gesetzlich definierter Übergang zu fernablesbaren Geräten
  • Regelung zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten an den Mieter
  • Pflicht zur Einführung interoperabler Geräte und Systeme
  • verpflichtende Umsetzung neuer Datenschutz und Datensicherheitsanforderungen

 

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Änderungen, die es zu beachten gilt, z.B.:

  • Informationen in der Abrechnung (IdA)
    zu: Brennstoffmix, CO²-Emission bei Fernwärme, Kosten für Ausstattung zur Verbrauchserfassung, Eichgebühren, u.v.m.

 

Was droht bei Nichteinhaltung?

  • Mieter haben das Recht die Heizkostenabrechnung um 3 bis 6 Prozent zu kürzen

 

Wie können wir Ihnen helfen?

 

Auf die Änderungen der neuen HKVO sind wir bestens vorbereitet. Zögern Sie nicht! Nutzen Sie  unsere Lösungen zu Ihrem Vorteil!

 

Unsere Lösungen:

  • Prüfung Ihrer Liegenschaften und bei Bedarf Umsetzung der Fernablesbarkeit
  • Wirtschaftlichkeitsanalyse der geforderten monatlichen Verbrauchsinformation
  • Durchführung der Bereitstellung der monatlichen Verbrauchsinformation (separater Vertrag)
  • Bereitstellung eines individuellen Dienstleistungsangebots
  • v.a.m.

Sprechen Sie uns an! Wir begleiten Sie gern bei der Umsetzung der neuen HKVO.